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22. Januar 2026

Nein, die Rente kommt hier nicht einfach steuerfrei an

Für Betriebsrente und private Leibrente stimmt der schöne Satz. Für die gesetzliche Rente ist er falsch, und zwar dauerhaft. Der Unterschied steht im Abkommen von 2013, Artikel 18, Absätze 1 und 2.

Die Rente auf den Philippinen: was das Abkommen wirklich sagt, je Rentenart

Es gibt einen Satz, der im Internet über die Philippinen steht und der Menschen Geld kostet: "Da die Philippinen ausländische Renten nicht besteuern, kommt deine Rente steuerfrei an."

Der erste Teil stimmt. Der zweite ist für die meisten Rentner falsch, und zwar aus einem Grund, der nichts mit den Philippinen zu tun hat.

Denn die Frage wird nicht hier entschieden. Sie wird im Herkunftsland entschieden.

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Warum die philippinische Seite nie das Problem ist

Der National Internal Revenue Code der Philippinen, Section 23(D), besteuert eine ausländische natürliche Person, ob ansässig oder nicht, ausschließlich mit Einkünften aus philippinischen Quellen. Eine deutsche, österreichische oder schweizerische Rente ist keine solche Quelle.

Die Philippinen verzichten also schon nach eigenem Recht, unabhängig von jedem Abkommen. Das ist die gute Nachricht und sie gilt in allen drei Länderfällen gleich.

Entschieden wird die Sache eine Ebene höher: Darf der Auszahlungsstaat trotzdem besteuern? Und dafür schaut man in das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen, und das ist für Deutschland, Österreich und die Schweiz nicht dasselbe Papier.

Deutschland: das Abkommen von 2013, nicht das von 1983

Zuerst eine Klarstellung, die auf erschreckend vielen Seiten fehlt.

Das Abkommen zwischen Deutschland und den Philippinen von 1983 ist nicht mehr anwendbar. Es wurde durch das Abkommen vom 9. September 2013 ersetzt, das seit dem 18. Dezember 2015 in Kraft ist und ab dem 1. Januar 2016 angewendet wird. Artikel 32 Absatz 3 setzt das alte Abkommen mit dem Inkrafttreten ausdrücklich außer Kraft. Wer eine Seite liest, die noch von 1983 spricht, liest eine Seite, die seit einem Jahrzehnt nicht gepflegt wurde.

Entscheidend ist Artikel 18, und der Punkt liegt im Unterschied zwischen seinen ersten beiden Absätzen.

Absatz 1 weist Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, dem Ansässigkeitsstaat zu. Für dich, wohnhaft auf den Philippinen: Besteuerungsrecht Philippinen, und die Philippinen verzichten.

Absatz 2 enthält die Ausnahme, und sie ist die teure: Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Staates dürfen abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Das heißt im Klartext:

| Rentenart | Norm | Wer besteuert | |---|---|---| | Gesetzliche Rente aus der DRV | Art. 18 Abs. 2 | nur Deutschland, dauerhaft | | Betriebsrente | Art. 18 Abs. 1 | nur Philippinen, dort steuerfrei | | Private Leibrente | Art. 18 Abs. 1 und 4 | nur Philippinen, dort steuerfrei | | Beamtenpension | Art. 19 Abs. 2 Buchst. a | nur Deutschland | | Opfer-, Wiedergutmachungs- und Wehrdienstbeschädigungsrenten | Art. 18 Abs. 3 | nur Deutschland |

Zur Beamtenpension noch ein Wort, weil hier viele hoffen: Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b lässt die Besteuerung im Wohnsitzstaat zu, verlangt dafür aber kumulativ Ansässigkeit und Staatsangehörigkeit dieses Staates. Ein deutscher Ruhestandsbeamter mit Wohnsitz in Davao ist nicht philippinischer Staatsbürger. Die Rückausnahme greift also nicht, und die Pension bleibt deutsch steuerpflichtig.

Was das praktisch bedeutet

Wer ausschließlich gesetzliche Rente bezieht, verbessert seine Steuerposition durch den Umzug nicht. Er verbessert seine Lebenshaltungskosten, was oft der größere Hebel ist, aber die Steuer bleibt, wo sie war.

Wer Betriebsrente oder private Vorsorge bezieht, sieht ein anderes Bild, und bei größeren Beträgen ist der Unterschied erheblich. Wie die philippinische Seite insgesamt aussieht, steht in Steuern für Ausländer.

Bei gemischten Renten wird beides nebeneinander abgewickelt, und genau da beginnt die Arbeit, die man nicht selbst machen sollte. Der zuständige deutsche Ansprechpartner für im Ausland lebende Rentner ist übrigens ein einziges Finanzamt, und das kennt diese Fälle. Wie die deutsche Seite den Wegzug organisiert, steht ausführlich beim Netzwerkkollegen: Ruhestand im Ausland zur deutschen Rente und zur jährlichen Lebensbescheinigung.

Österreich: gleicher Aufbau, ein feiner Unterschied im Wortlaut

Für Österreich gilt das Abkommen vom 9. April 1981, kundgemacht als BGBl. Nr. 107/1982.

Artikel 18 Absatz 1 weist Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit dem Ansässigkeitsstaat zu. Absatz 2 stellt Ruhegehälter aus der gesetzlichen Sozialversicherung ausdrücklich dem Auszahlungsstaat zu.

Ergebnis: Die ASVG-Pension bleibt österreichisch besteuert, genau wie die deutsche DRV-Rente. Die Betriebspension geht an den Ansässigkeitsstaat. Die Beamtenpension bleibt über Artikel 19 in Österreich.

Der Wortlautunterschied, den man kennen sollte: Der österreichische Artikel 18 Absatz 1 spricht anders als der deutsche nicht von "Renten", sondern nur von Ruhegehältern für frühere unselbständige Arbeit. Eine reine private Leibrente ohne Dienstverhältnis fällt deshalb nicht unter Artikel 18, sondern unter Artikel 22 (Andere Einkünfte), der ebenfalls dem Ansässigkeitsstaat zuweist. Gleiches Ergebnis, anderer Weg. Für die Beratung ist der Weg trotzdem wichtig, weil er die Argumentation gegenüber dem Finanzamt bestimmt.

Die Schweiz: hier hört die Pauschalantwort auf

Und jetzt der Fall, bei dem wir ausdrücklich keine Antwort geben, weil sie sich am Text nicht belegen lässt.

Für die Schweiz gilt das Abkommen vom 24. Juni 1998, SR 0.672.964.51, in Kraft seit dem 30. April 2001. Zwei Eigenheiten machen diesen Fall eigenständig.

Erstens: Artikel 18 besteht aus einem einzigen Satz.** Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit dürfen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. **Es gibt keinen Absatz 2**, also keine Sonderregel für die gesetzliche Sozialversicherung. Die deutsche und österreichische Logik "gesetzliche Rente bleibt im Auszahlungsstaat" hat im Verhältnis Schweiz und Philippinen **keine Entsprechung im Abkommenstext.

Zweitens: es gibt keinen Artikel "Andere Einkünfte". Auf Artikel 20 (Studenten) folgt direkt Artikel 21 (Vermeidung der Doppelbesteuerung). Und Ziffer 4 des Protokolls sagt dazu, dass das Abkommen auf alle Arten von Einkünften, die es nicht behandelt, keine Anwendung findet, und dass sich deren Besteuerung ausschließlich nach dem internen Recht beider Staaten richtet.

Einkunftsarten, die Artikel 18 nicht erfasst, fallen also ganz aus dem Abkommen heraus. Sie sind nicht etwa dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Es gibt für sie keine abkommensrechtliche Entlastung und damit auch keine Grundlage, schweizerische Quellensteuer zurückzufordern.

Belegbar ist deshalb nur: Leistungen der beruflichen Vorsorge aus früherer unselbständiger Arbeit, also der Regelfall der zweiten Säule, dürfen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, hier also nur auf den Philippinen, und dort greift die Territorialbesteuerung.

Nicht belegbar und deshalb von uns nicht behauptet: ob die AHV unter Artikel 18 fällt. Der Artikel knüpft an frühere unselbständige Arbeit an, die AHV ist eine Volksversicherung mit eigener Beitragslogik, und der entscheidende zweite Absatz fehlt. Dasselbe gilt für die Säule 3a, deren Einordnung unter Protokollziffer 4 fallen kann.

Wer als Schweizer mit AHV oder Säule 3a hierher zieht, bekommt von uns deshalb keine Pauschalauskunft, sondern eine Einzelberechnung. Alles andere wäre geraten. Der Kontext zum Schweizer Wegzug steht beim Netzwerkkollegen unter AHV und Pensionskasse beim Wegzug.

Und was hat das mit dem Visum zu tun?

Eine Sache, und sie wird regelmäßig verwechselt, deshalb hier klar getrennt.

Für das SRRV verlangt die philippinische Rentenbehörde PRA den Nachweis einer lebenslangen Rente ab 800 USD im Monat für eine Einzelperson. Wer diesen Nachweis führt, halbiert die Kaution nahezu: von 50.000 auf 25.000 USD im Alter von 40 bis 49, von 30.000 auf 15.000 USD ab 50.

Das ist eine Aufenthaltsfrage und keine Steuerfrage. Die PRA interessiert nicht, wie die Rente besteuert wird, sondern nur, dass sie dokumentiert und lebenslang ist. Die Zahlen und Voraussetzungen stehen auf der SRRV-Seite und in den SRRV-Kosten, und wer keine Rente hat, findet den Weg über den Pensionsplan.

Die Zusammenfassung in vier Zeilen

Die Philippinen besteuern deine ausländische Rente nicht. Deutschland behält die gesetzliche Rente, die Beamtenpension und die Entschädigungsrenten. Österreich behält die ASVG-Pension und die Beamtenpension. Für die Schweiz ist die Pensionskasse geklärt und AHV und Säule 3a sind es nicht.

Wer wissen will, was das für seine Rentenzusammensetzung bedeutet, bekommt das ausgerechnet und nicht geschätzt. Der Einstieg dazu steht auf Rentner auf den Philippinen und dem DBA Deutschland Philippinen.

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